Allgemeine Verkaufsbedingungen *)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §
310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich
sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt
werden).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als
Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von
§ 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises
hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
*) Bitte beachten Sie den
Benutzerhinweis auf der Rechnung und die Anmerkungen im Anhang 1!
(3) Sofern nichts anderes
vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu
zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach
Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“).
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 %
des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des
Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum
an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag
für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in
12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf
gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden).
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des
Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die
gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die
zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Anhang 1:
Obwohl die
Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB
nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt
werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die
Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber
Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten.
Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber
Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt
nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309
BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte
Bedeutung erlangen.
Die
Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen
Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen
Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309
BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist
aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit
der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung
durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine
Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie
nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente
Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner
bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und
leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle
ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag wurde
die Gewährleistungsfrist ab dem 01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6
Monate). Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel
darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt
werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439
Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B.
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf
durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Nach dem neuen Recht kann der
Käufer bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei
Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die
Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der
Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt
oder Minderung. Nach neuem Recht sind Beschränkungen allein auf die
Nacherfüllung insofern unwirksam, soweit dem anderen Vertragsteil nicht
ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu
mindern.
Rücktritt
Das neue Recht spricht nicht mehr
von Wandlung, sondern hat die für den Käufer weitergehende Form des Rücktritts
eingeführt.
Haftungsbeschränkungen
Neuerdings gilt: Jeder Ausschluss
oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet
der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem
Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer,
beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem
Basiszinssatz erhöht.
Unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php
können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.